Imker und Steuern

Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 63 vom 30.12.2014

Danach gelten ab dem Wirtschaftsjahr 01.07.2015 – 30.06.2016 für Imkereien folgende Werte.

  • Bei bis zu 30 Bienenvölkern wird kein Gewinn erwirtschaftet.
  • Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der Gewinn pauschal 1.000,– Euro im Jahr.

Der Gewinn von 1.000,– Euro wird in den meisten Fällen von den Freibeträgen aufgezehrt.

Sollte das nicht der Fall sein, kann es zweckmäßig sein, auch zur eigenen Information, eine Gewinnermittlung durchzuführen.

  • Ab 71 Völker ist eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung zu erstellen.

Das Gesetz ist so formuliert, dass für die Auslegung noch Verwaltungsanweisungen erforderlich sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen Produkten aus eigener landwirtschaftlicher Fertigung und zugekauften landwirtschaftlichen Produkten. Zu den nicht begünstigten Einnahmen gehören z. B. Einnahmen aus zugekauftem Honig. Die gilt auch bei Vermischung mit eigenen Produkten. Die Verwaltung wird klären müssen, ob es Bagatellgrenzen geben wird.

Berufsgenossenschaft

Dieses Thema ist von Seiten des DIB nicht zufriedenstellend geklärt.
Eine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht seit dem Jahr 2008 für „gewerbsmäßig betriebene Imkereien“ mit mehr als 25 Völkern oder für Imkereien, die als Teil- oder Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gelten.

Gelesen im Jahresbericht des DIB 2014/2015.
Leo Dörenkamp